Satzung

Allgemeines

A. § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen


    Heimatverein Zeigerheim e. V.

     

  2. Sitz des Vereins ist Zeigerheim.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Rudolstadt Reg.-Nr. 396 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Zweck des Vereins

     

  1. Vereinszweck

    1. Der Verein fördert die Heimatpflege und die Heimatkunde.

    2. Der Verein fördert die Jugend und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO.

    3. Der Verein fördert Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

  2. Zweckverwirklichung

    1. Verschönerung des ländlichen Orts- und Landschaftsbildes, Landschaftspflege;

    2. Erhaltung und Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen;

    3. das Anlegen und Führen eines Archivs;

    4. das Fotografieren und Malen heimatlicher Motive;

    5. die Organisation von Vorlesungen und Vorträgen;

    6. Angebote zur Jugendarbeit;

    7. Förderung von gestalterischen Maßnahmen im Dorfensemble;

    8. Organisation von praktischer Altenhilfe;

    9. Einbeziehung der älteren Einwohner in Kulturangebote durch Organisation von Fahrgemeinschaften.

      § 3 Gemeinnützigkeit

       

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

     

    B. Vereinsmitgliedschaft

    § 4 Mitgliedschaften

     

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

  4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. berufliche Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

     

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

     

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch kann an den Gesamtvorstand mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Verein ist nach außen offen.

  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

     

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

     

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Austritt aus den Verein (Kündigung),

    2. Ausschluss aus dem Verein oder

    3. Tod.

  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann jederzeit im Kalenderjahr erklärt werden.

  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

     

     

    § 7 Ausschluss aus dem Verein

     

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

  6. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied mit Gründen mitzuteilen.

     

    C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 8 Beitragsleistungen und -pflichten

     

  1. Es ist ein einmaliger Mitgliedsbeitrag (Aufnahmegebühr) in Höhe von 5,00 € zu leisten.

     

    D. Die Organe des Vereins

    § 9 Die Vereinsorgane

     

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Gesamtvorstand

    3. der Vorstand nach § 26 BGB

  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

     

    § 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

     

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Einladung. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem anwesenden Mitglied geleitet.

  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

     

    § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

     

    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

     

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

  2. Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

  3. Wahl des Kassenprüfers;

  4. Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

     

    § 12 Gesamtvorstand

     

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden,

    2. dem 2. Vorsitzenden,

    3. dem 3. Vorsitzenden,

    4. dem Schriftführer,

    5. Kassenwart/Schatzmeister/Kassierer.

  2. Eine Personalunion ist unzulässig.

  3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

     

    § 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

     

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und Jahresrechnung.

       

      § 14 Vorstand gem. § 26 BGB
       

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten.

  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

  3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis max. 500 € abzuschließen. Wird dieser Betrag überschritten, bedarf dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

     

    § 15 Beschlussfassung, Protokollierung

     

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  2. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

     

    E. Sonstige Bestimmungen

    § 16 Satzungsänderungen

     

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

     

    § 17 Kassenprüfung

     

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

     

    F. Schlussbestimmungen

    § 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

     

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die drei Vorsitzenden als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an

     

    die Dorfgemeinschaft Zeigerheim

     

    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die dem Dorf zugutekommen, zu verwenden hat und durch die bestellten Liquidatoren des Vereins abgerufen werden können.

     

    § 19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

     

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. Juni 2019 beschlossen.

  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.